Der Kindergeldanspruch entfällt grundsätzlich mit der Heirat Ihres Kindes ab dem auf die Heirat folgenden Monat.
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Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar.
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Ein ablehnender Kindergeldbescheid bindet nur bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe.
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Das Überschreiten des Jahresgrenzbetrags führt in jedem Fall zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung.
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Eine potentielle Unterhaltspflicht berechtigt nicht dazu, Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.
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Die rückwirkende Änderung einer Kindergeldfestsetzung bei geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist grundsätzlich möglich.
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Beim Kindergeld können Fahrtkosten des Kindes als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden.
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Ein Kindergeldanspruch besteht auch bei noch nicht endgültig vollzogener Haushaltsaufnahme.
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