Die Zeit des gesetzlichen Grundwehrdienstes gehört nicht zu den für die Zahlung von Kindergeld begünstigten Zeiträumen.
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Eine Geldschenkung mit Zweckbestimmung kann nicht zu den Bezügen Ihrer Kinder gerechnet werden.
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Auch wenn Ihr Kind auf freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld verzichtet, um die Einkunftsgrenze zu unterschreiten, kann der Verlust des Kindergeldanspruchs nicht verhindert werden.
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Die Beschränkung der steuerlichen Abziehbarkeit auf allein nach dem BGB gesetzlich geschuldete Unterhaltsaufwendungen verstößt nicht gegen die Verfassung.
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Der ausländische Wohnsitz eines Schulkinds führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld verloren geht.
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Eine Ausbildungsunterbrechung wegen Kinderbetreuung führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld entfällt.
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Vermögenswirksame Leistungen Ihres Kindes sind als eigene Einkünfte des Kindes einzustufen.
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Das Vermögen eines behinderten Kindes darf bei der Beurteilung, ob das Kind sich selbst unterhalten kann, keine Rolle spielen.
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