Mit zwei Schreiben äußert sich das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
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Durch das Sparpaket der Bundesregierung kommen auf Bürger und Unternehmen neue finanzielle Belastungen zu.
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Auch die Schulung beim zukünftigen Arbeitgeber gehört noch zur Ausbildungszeit, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
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Der Unterhalt kann trotz eigenen Vermögens des behinderten Kindes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.
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Neben reinen Korrektur- und Reparaturmaßnahmen enthält der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums auch viele Änderungen, die praktische Bedeutung haben.
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Wegen eines Musterverfahrens wird die Steuer in Hinsicht auf die beschränkte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten nur noch vorläufig festgesetzt.
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Auch außergewöhnlich hohe Studiengebühren für den Besuch einen Privatuniversität stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
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Das Finanzgericht München hält die Absenkung der Altersgrenze für das Kindergeld von 27 auf 25 Jahren auch ohne erweiterte Übergangsregelung für rechtmäßig.
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Der Jahreswechsel bringt steuerliche Entlastungen für Einkommensteuerzahler in erheblichem Umfang.
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