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Zur Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten sind, ergehen die Steuerbescheide inzwischen nur noch vorläufig.


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Nach Inkrafttreten des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EU erhebt die Schweiz seit dem 1. Juli 2005 eine Quellensteuer von 15 %.


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Neben dem ermäßigten Steuersatz kommt die Anwendung des Altersentlastungsbetrags weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her in Betracht.


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Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf das Rentenkonto des früheren Ehegatten sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.


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Erträge aus einer ausländischen Lebensversicherung nach altem Recht sind unabhängig davon steuerfrei, ob die Beiträge als Sonderausgaben abziehbar sind.


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Derzeit laufen mehrere Verfahren, die sich mit der Frage befassen, ob Beiträge zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen sind. Ein Einspruch kann sich lohnen.


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Seit Beginn des Jahres gilt die Fifo-Methode statt eines gewichteten Durchschnittskurses bei der Bewertung von Wertpapierverkäufen.


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Nachdem letzte Interpretationsschwierigkeiten beseitigt sind, kann die europaweite Zinsbesteuerung zum 1. Juli 2005 starten.


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Durch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" werden zukünftig Rentenbezüge automatisch an das Finanzamt gemeldet.


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Anfang 2004 wurde die Besteuerung des Zwischengewinns bei Fondsanteilen abgeschafft, im Jahr 2005 wird sie wieder eingeführt.


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