E-Mail 0231 - 95 01 90 Anfahrt Kanzlei Öffnungszeiten

Rentenversicherungsbeiträge auch vor 2005 keine Werbungskosten

Analog zu früheren Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Rentenversicherungsbeiträge auch vor 2005 nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Rentenversicherungsbeiträge in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben mit den entsprechenden Höchstbeträgen abziehbar sind. Das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 hat daran nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsanordnung im Einkommensteuergesetz. Entsprechend hat der Bundesfinanzhof an seiner Rechtsprechung zu den Veranlagungszeiträumen vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes festgehalten.

 
[mmk]
 

Gute Beratung ist eine Frage der Erreichbarkeit

 

Europaplatz 7
44269 Dortmund

 

Tel: 0231 / 950190
Fax: 0231 / 9501911

Digitale Kanzlei
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Marke Ihr Steuerberater
Steuerberaterverband Westfalen-Lippe