E-Mail 0231 - 95 01 90 Anfahrt Kanzlei Öffnungszeiten

Bonuszahlungen der Krankenkasse ohne Folge für Sonderausgaben

Eine Bonuszahlung der Krankenkasse für Gesundheitsmaßnahmen ist keine Beitragserstattung und hat damit auch keine negativen Auswirkungen auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs.

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten im Rahmen eines Bonusprogramms von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, handelt es sich um eine Leistung der Krankenkasse, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen ist. Mit dieser Entscheidung stellt sich der Bundesfinanzhof klar gegen die Vorgabe der Finanzverwaltung, die solche Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattung einstuft, die den Sonderausgabenabzug mindert. Bisher haben die Krankenkassen solche Zahlungen daher als Beitragsrückerstattungen bescheinigt. Ob der Fiskus nun seine Auffassung ändert, oder ob die Betroffenen selbst Klage erheben müssen, muss sich noch zeigen.

 
[mmk]
 

Gute Beratung ist eine Frage der Erreichbarkeit

 

Europaplatz 7
44269 Dortmund

 

Tel: 0231 / 950190
Fax: 0231 / 9501911

Digitale Kanzlei
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Marke Ihr Steuerberater
Steuerberaterverband Westfalen-Lippe