Eingeschränkter Steuerabzug für ein Arbeitszimmer ist verfassungswidrig
Zumindest wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, muss das häusliche Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sein.
In Zukunft können zumindest diejenigen ihr häusliches Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen, für die das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, denen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die derzeitige Abzugsbeschränkung hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen und verlangt - ähnlich wie bei der Entscheidung zur Entfernungspauschale - eine rückwirkende Korrektur.
Zum ersten Mal wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Jahressteuergesetz 1996 gekürzt. Nach dieser Änderung war der beschränkte Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur noch dann möglich, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Berufstätigkeiten betrug oder wenn dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ein unbeschränkter Abzug war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Diese Einschränkung hat das Bundesverfassungsgericht 1999 noch abgesegnet.
Noch weiter eingeschränkt wurden die Abzugsmöglichkeiten mit dem Steueränderungsgesetz 2007. Seither wird das Arbeitszimmer nur noch berücksichtigt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Mit einer derart starken Beschränkung konnte sich das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht anfreunden: Die Neuregelung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das Gericht hat dem Gesetzgeber jetzt eine Korrektur der Vorschrift rückwirkend auf den 1. Januar 2007 aufgegeben und ihm bei der Gelegenheit auch gleich die Leviten gelesen: Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung der steuerlichen Belastung dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung. Bisher war solchen Ermahnungen jedoch in der Regel nur ein kurzer Erfolg vergönnt.
Das Bundesfinanzministerium jedenfalls hat bereits Besserung gelobt: Man will dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zur Neuregelung der steuerlichen Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten unterbreiten. Soweit vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sind, wird dies von Amts wegen vorgenommen. Ein Einspruch ist also nicht erforderlich. Eine Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, ist allerdings nicht mehr möglich.